EuGH - Urteil vom 12.09.2024
C-709/22
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 273; RL 2006/112/EG Art. 395; Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310; GRC Art. 17 Abs. 1; GRC Art. 41 Abs. 1; GRC Art. 51 Abs. 1; GRC Art. 52 Abs. 1;

Beschränkte Verwendung eines separat angelegten Mehrwertsteuerbetrags zum Zwecke der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug

EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen C-709/22

DRsp Nr. 2024/12718

Beschränkte Verwendung eines separat angelegten Mehrwertsteuerbetrags zum Zwecke der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug

Tenor

Art. 273 und 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen,

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Lieferers bei einer Bank hinterlegte Mehrwertsteuerbetrag nur für beschränkte Zwecke verwendet werden darf, nämlich insbesondere für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern von Gegenständen oder Erbringern von Dienstleistungen.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 273; RL 2006/112/EG Art. 395; Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310; GRC Art. 17 Abs. 1; GRC Art. 41 Abs. 1; GRC Art. 51 Abs. 1; GRC Art. 52 Abs. 1;
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