Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 27.10.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 719/81
DRsp Nr. 1994/4808
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs liegt auch im öffentlichen Interesse. Dies wird deutlich in Fällen, in denen die Verbesserung der versorgungsrechtlichen Lage des geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich der späteren Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung vorbeugt. Bei der Schaffung der Möglichkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2BGB) stand dies - anders als bei der Vereinbarung nach § 1587o BGB - nicht im Vordergrund. Die Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten in § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB wird durch das Schutzbedürfnis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen vor Manipulationen gerechtfertigt.
Normenkette:
BGB § 1587o;
Fundstellen
BGHZ 85, 180
FamRZ 1983, 44, 46
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 1
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