EuGH - Urteil vom 25.04.2013
Rs. C-480/10
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 11; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1212
DStR 2013, 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschränkung der Erfassung einer Personengruppe zur Mehrwertsteuerpflicht auf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Schweden

EuGH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen Rs. C-480/10

DRsp Nr. 2013/7485

Beschränkung der Erfassung einer Personengruppe zur Mehrwertsteuerpflicht auf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Schweden

1. Das Königreich Schweden hat dadurch, dass es die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt hat, nicht gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 112/2006/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen. 2. Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung der Anwendung der in Art. 11 der Richtlinie 112/2006/EG vorgesehenen Regelung auf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors gegen das Unionsrecht verstößt.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3. Irland und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 11; AEUV Art. 258;

Entscheidungsgründe: