BFH - Beschluss vom 24.09.2009
XI B 30/09
Normen:
UStG § 24; RL 388/77/EWG Art. 25;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 72
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 450/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

BFH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen XI B 30/09

DRsp Nr. 2009/25424

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Normenkette:

UStG § 24; RL 388/77/EWG Art. 25;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).

Im Streitfall hält das FA die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Lohnarbeiten bzw. Maschinenleistungen, die ein pauschalierender Landwirt für andere Land- und Forstwirte erbringt, unbeschränkt --insbesondere ohne betragsmäßige Beschränkung-- in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung [nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)] fallen".