I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er u.a. Milchvieh hielt. Daneben unterhielt er zwei Forellenteiche, an denen Angler angeln konnten. Sie erwarben zu diesem Zweck beim Kläger sog. Angelscheine. Der Kläger verkaufte zudem frische und geräucherte Forellen direkt an Abnehmer. In seinen Steuererklärungen behandelte er die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem Verkauf von Fischen und aus dem Verkauf der Angelscheine als der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegende Umsätze. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) folgte dem im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung nicht, behandelte die Vergabe der Angelberechtigungen (Verkauf von Angelscheinen) als nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende sonstige Leistungen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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