BGH vom 23.09.1987
IVb ZB 66/85
Normen:
FGG Vor § 1, §§ 19 ff;
Fundstellen:
BGHR FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 2
BGHR FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 Verein 1
DRsp IV(470)244a-b
DRsp IV(470)248h
DRsp-ROM Nr. 1992/2931
FamRZ 1988, 54
JR 1988, 416
MDR 1988, 130

Beschwerdebefugnis von Vereinen zur Förderung von Kindesinteressen; Erledigung von Familiensache mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils

BGH, vom 23.09.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 66/85

DRsp Nr. 1992/2929

Beschwerdebefugnis von Vereinen zur Förderung von Kindesinteressen; Erledigung von Familiensache mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils

»a) Vereine zur Förderung von Kindesinteressen sind in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde unterliegen, nicht beschwerdebefugt. b) Schwebt bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein die Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben (§ 1672 BGB) betreffendes Beschwerdeverfahren, ist die Hauptsache erledigt, auch wenn noch keine Sorgerechtsregelung für die Zeit nach der Scheidung (§ 1671 BGB) getroffen worden ist. In diesem Falle gilt aber die erstinstanzliche Regelung nach § 1672 BGB bis zu einer Regelung nach § 1671 BGB weiter.«

Normenkette:

FGG Vor § 1, §§ 19 ff;