»Der Beteil. zu 2) [Mutter des nichtehelich geborenen Kindes] fehlt ... die Beschwerdeberechtigung deshalb, weil sie durch die angefochtene Entscheidung [Zurückweisung des Antrags des Vaters auf Ehelicherklärung des Kindes] nicht in ihren Rechten beeinträchtigt worden (vgl. § 20 Abs. 1 FGG) und ein allenfalls nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG in Betracht kommendes Beschwerderecht durch § 56 a Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (h.M.; vgl. die Nachw. bei Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 56 a Rdn. 19 mit Fußn. 26). Die Befugnis, ein nichtehelich geborenes Kind für ehelich erklären zu lassen, ist - von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der §§ 1740 a ff. BGB abgesehen - ein ausschließliches Recht des nichtehelichen Vaters, der seine Vaterschaft anerkannt hat (vgl. § 1723 BGB). Sogar das betroffene Kind kann nur unter der besonderen Voraussetzung des § 56 a Abs. 2 FGG, nämlich im Falle des Todes des Vaters nach Einleitung des Verfahrens (vgl. § 1733 Abs. 2 BGB), eine Ablehnung der Ehelicherklärung durch das Vormundschaftsgericht anfechten.«