OLG Zweibrücken vom 05.10.1992
3 W 62/92
Normen:
BGB §§ 1723 ff. ; FGG § 20 Abs. 1 § 56 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)279d
FamRZ 1993, 445
NJW 1993, 1805

Beschwerderecht der Mutter gegen die Ablehnung eines Antrags des Vaters auf Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes

OLG Zweibrücken, vom 05.10.1992 - Aktenzeichen 3 W 62/92

DRsp Nr. 1994/2211

Beschwerderecht der Mutter gegen die Ablehnung eines Antrags des Vaters auf Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes

»Gegen die Ablehnung eines Antrags des Vaters auf Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes steht der Mutter ein Beschwerderecht nicht zu.«

Normenkette:

BGB §§ 1723 ff. ; FGG § 20 Abs. 1 § 56 a Abs. 2 ;

»Der Beteil. zu 2) [Mutter des nichtehelich geborenen Kindes] fehlt ... die Beschwerdeberechtigung deshalb, weil sie durch die angefochtene Entscheidung [Zurückweisung des Antrags des Vaters auf Ehelicherklärung des Kindes] nicht in ihren Rechten beeinträchtigt worden (vgl. § 20 Abs. 1 FGG) und ein allenfalls nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG in Betracht kommendes Beschwerderecht durch § 56 a Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (h.M.; vgl. die Nachw. bei Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 56 a Rdn. 19 mit Fußn. 26). Die Befugnis, ein nichtehelich geborenes Kind für ehelich erklären zu lassen, ist - von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der §§ 1740 a ff. BGB abgesehen - ein ausschließliches Recht des nichtehelichen Vaters, der seine Vaterschaft anerkannt hat (vgl. § 1723 BGB). Sogar das betroffene Kind kann nur unter der besonderen Voraussetzung des § 56 a Abs. 2 FGG, nämlich im Falle des Todes des Vaters nach Einleitung des Verfahrens (vgl. § 1733 Abs. 2 BGB), eine Ablehnung der Ehelicherklärung durch das Vormundschaftsgericht anfechten.«

Fundstellen