FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.12.2011
3 KO 965/10
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 139 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 282

Besetzung des FG bei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Kostengrundentscheidung des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren Anwendung des Mindeststreitwerts bei einem von der Organgesellschaft wegen einer Prüfungsanordnung geführten Klageverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 3 KO 965/10

DRsp Nr. 2012/6693

Besetzung des FG bei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Kostengrundentscheidung des Berichterstatters im „vorbereitenden Verfahren” Anwendung des Mindeststreitwerts bei einem von der Organgesellschaft wegen einer Prüfungsanordnung geführten Klageverfahren

1. Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens” i. S. d. § 79a FGO ist weit auszulegen. 2. Das Kostenfestsetzungsverfahren bildet ein von der Kostenlastentscheidung im Hauptsacheverfahren abhängiges Nebenverfahren. Daher entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den – vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten – Kostenfestsetzungsbeschluss in derjenigen Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist; ist die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren z. B. durch den Berichterstatter ergangen, so hat der Vorsitzende bzw. Berichterstatter auch über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zu entscheiden.