Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 18.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2018 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um xxx € vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 60% und die Klägerin zu 40%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzung von Umsätzen sowie die (Nicht-)Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.
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