Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Vorsteuerabzugs in den Veranlagungszeiträumen des Leistungsbezugs (den Streitjahren 2007 und 2008) aus Rechnungen der Firma Z, die während einer steuerlichen Außenprüfung im Jahr 2012 berichtigt wurden und für die der Beklagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Berichtigung 2012 bereits gewährt hat.
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