FG Köln - Urteil vom 15.11.2024
9 K 1892/22
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Besitz einer ausgestellten Rechnung als Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer

FG Köln, Urteil vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 9 K 1892/22

DRsp Nr. 2026/4853

Besitz einer ausgestellten Rechnung als Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer

Eine Rechnung ist nur dann berichtigungsfähig, wenn bereits Angaben zu Art und Umfang von erbrachten Leistungen enthalten sind. Fehlen entsprechende Angaben, ist eine rückwirkende Berichtigung nicht möglich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Vorsteuerabzugs in den Veranlagungszeiträumen des Leistungsbezugs (den Streitjahren 2007 und 2008) aus Rechnungen der Firma Z, die während einer steuerlichen Außenprüfung im Jahr 2012 berichtigt wurden und für die der Beklagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Berichtigung 2012 bereits gewährt hat.