FG Hessen - Urteil vom 17.06.2003
6 K 428/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 17b ;
Fundstellen:
EFG 2004, 303

Besonders eingerichtetes Fahrzeug als Voraussetzung einer steuerfreien Krankenfahrt - Krankenfahrt; Steuerfrei; Beförderung; Fahrzeug; Besondere Einrichtung

FG Hessen, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 428/02

DRsp Nr. 2004/1862

Besonders eingerichtetes Fahrzeug als Voraussetzung einer steuerfreien Krankenfahrt - Krankenfahrt; Steuerfrei; Beförderung; Fahrzeug; Besondere Einrichtung

1. Krankentransporte sind nur mit solchen Fahrzeugen umsatzsteuerfrei, die ihrer gesamten Bauart und Ausstattung nach speziell für die Beförderung kranker und verletzte Personen bestimmt und normalerweise als Krankenkraftwagen anerkannt sind. 2. Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeuges auch zu anderen Zwecken nicht ausschließen und die mit relativ geringem Aufwand wieder rückgängig zumachen sind, reichen nicht aus, um ein Serienfahrzeug als besonders eingerichtet i.S.v. § 4 Nr. 17b UStG zu qualifizieren. 3. Der Einbau eines Spezialsitzes und von Rollstuhlbefestigungen an Stelle einer Dreiersitzbank in Kleinbussen reicht nicht aus, um ein Fahrzeuges als besonders eingerichtet anzusehen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 17b ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die mit den beiden Fahrzeugen durchgeführten Fahrten als Krankenfahrten anzusehen und die hieraus erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.