BFH - Beschluss vom 22.05.2017
V B 133/16
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1199
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 20/16

Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter eines Senats des BundesfinanzhofsVoraussetzungen der Selbstentscheidung eines abgelehnten RichtersZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen V B 133/16

DRsp Nr. 2017/8440

Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter eines Senats des Bundesfinanzhofs Voraussetzungen der Selbstentscheidung eines abgelehnten Richters Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken in § 6 SpielbkV ist nicht mehr in Kraft; diese Umsätze unterliegen, auch wenn sie von Spielbanken ausgeführt werden, der Umsatzsteuer. 2. NV: Die Betreiber von Geldspielautomaten können sich nicht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst i MwStSystRL berufen.

1. Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, ist das Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. 2. Ist das Ablehnungsgesuch danach rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, so entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V. mit § 44 Abs. 3 ZPO bedarf.