FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.01.2006
2 K 58/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 4 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 8 § 9 § 10 ;

Bestätigte Begleitpapiere als Voraussetzung für Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 2 K 58/05

DRsp Nr. 2006/11900

Bestätigte Begleitpapiere als Voraussetzung für Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung sind nicht erfüllt, wenn die Ausfuhrlieferungen nicht anhand bestätigter Begleitpapiere belegt werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 4 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 8 § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Juni und Juli 2001 getätigte Umsätze in Höhe von 59.160 DM von der Umsatzsteuer befreit sind.

Im Rahmen ihres Unternehmens versandte die Klägerin waren in die. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die im Juni und Juli 2001 als umsatzsteuerfrei erklärten Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln seien, weil die Klägerin keine bestätigten Begleitpapiere für die in die verbrachten Güter vorlegen konnte. Der Beklagte wies die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für Juni und Juli 2001 mit Einspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Januar 2005 Klage erhoben, nachdem der Beklagte zuvor die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte und die Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 festgesetzt und diese Festsetzung mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 geändert hatte. Dieser Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.