FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2008
16 K 207/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 21a ; AO § 175 ;
Fundstellen:
DB 2009, 428
EFG 2008, 1933

Bestandskräftiger Steuerbescheid; Änderung - Änderung eines bestandskräftigen Bescheides bei nachträglicher Vorlage einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 16 K 207/07

DRsp Nr. 2008/21250

Bestandskräftiger Steuerbescheid; Änderung - Änderung eines bestandskräftigen Bescheides bei nachträglicher Vorlage einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a

bb) bzw. b) bb) UStG gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) 1. Sind die an eine Musikschule e.V. erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 21b bb) UStG steuerfrei, werden die Umsätze aber besteuert, weil die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG nicht vorgelegt wird und erwächst der USt-Bescheid deshalb in Bestandskraft, so ist der Steuerbescheid zu ändern, wenn nachträglich die entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vorgelegt wird. 2. Die Bescheinigung des Ministeriums stellt einen Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21a ; AO § 175 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann.

Der Kläger ist als selbständiger Musiklehrer an der Musikschule H. e.V. tätig. Seine diesbezüglichen Umsätze sind - dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten inzwischen unstreitig - gem. § 4 Nr. 21 b bb) UStG steuerfrei. Die weiteren steuerpflichtigen Umsätze des Klägers betrugen 2003 4.045 EUR und 2004 4.920,- EUR.