BFH - Urteil vom 24.08.2016
V R 36/15
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 176; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 310
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5/14

Bestehen einer Organschaft unter SchwesterngesellschaftenGeltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung vereinnahmter Umsatzsteuer durch eine vermeintliche Organträgerin in der Insolvenz einer Schwesterngesellschaft

BFH, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen V R 36/15

DRsp Nr. 2016/19650

Bestehen einer Organschaft unter Schwesterngesellschaften Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung vereinnahmter Umsatzsteuer durch eine vermeintliche Organträgerin in der Insolvenz einer Schwesterngesellschaft

1. Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. 2. Die Organschaft entfällt spätestens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft. 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2014 16 K 5/14 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger und die Beigeladene zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 176; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.