FG Münster - Urteil vom 26.04.2022
15 K 137/18 U
Normen:
UStG § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze

FG Münster, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 15 K 137/18 U

DRsp Nr. 2022/8966

Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze

Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015 vom 21.4.2017 und der als Umsatzsteuerfestsetzung wirkenden Umsatzsteueranmeldung für 2016 vom 8.10.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2017 wird die Umsatzsteuer für 2014 um 9.627,43 € auf 5.703,19 €, die Umsatzsteuer für 2015 um 9.627,66 € auf 4.965,05 € und die Umsatzsteuer 2016 um 9.627,68 € auf 4.967,91 € festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob zwischen dem Kläger als Organträger und der H KG als Organgesellschaft in den Jahren 2014 bis 2016 eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze bestand.