BGH - Urteil vom 01.10.2009
VII ZR 183/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2, 3; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; LTierKBG § 8; TierKBG § 16 Abs. 1; LTierKBG § 8 Abs. 1 S. 2, 3; LTierKBG § 8 Abs. 3; LTierKBG § 8 Abs. 4 S. 2; LTierKBG § 9 Abs. 2; AGTierNebG § 6 Abs. 3 NRW; AGTierNebG § 6 Abs. 5 S. 1 NRW; AGTierNebG § 6 Abs. 6 S. 2 NRW; AGTierNebG § 6 Abs. 7 S. 3 NRW;
Fundstellen:
MDR 2010, 14
NVwZ 2010, 400
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 71/08
AG Geldern, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 226/07

Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer; Pflicht zur Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer durch den Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern i.F.e. Pflicht zur Zahlung eines Teils des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Entgelts; Ermittlung des Inhalts eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnis durch Auslegung

BGH, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen VII ZR 183/08

DRsp Nr. 2009/25668

Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer; Pflicht zur Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer durch den Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern i.F.e. Pflicht zur Zahlung eines Teils des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Entgelts; Ermittlung des Inhalts eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnis durch Auslegung

Zwischen dem Besitzer von gemäß §§ 8, 9 TierNebG i.V.m. §§ 1, 3 AGTierNebG NRW zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920). BGB §§ 133 A, C; 157 G Ob der Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern dem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt für die Leistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur einen Teil des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Entgelts tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis zu beurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

Tenor