FG Niedersachsen - Beschluss vom 20.07.2015
16 V 135/15
Normen:
AO § 176 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 5; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;

Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im Hinblick auf Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen

FG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 16 V 135/15

DRsp Nr. 2016/58

Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im Hinblick auf Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen

Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt..

Normenkette:

AO § 176 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 5; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragstellerin nach dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 für das Streitjahr 2012 Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen an die S-KG in S (KG) schuldet, obwohl Antragstellerin und KG bei Abrechnung dieser Leistungen übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die KG als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Abschn. 13 b. 1. Satz 1, Abs. 3 und 11 des Umsatzsteueranwendungserlasses 2010 (UStAE) schulde.