BFH - Beschluss vom 22.12.2011
V R 47/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 762/09

Besteuerung der Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern als sonstige Leistung

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen V R 47/10

DRsp Nr. 2012/6768

Besteuerung der Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern als sonstige Leistung

1. NV: Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist nur dann eine Lieferung und keine sonstige Leistung, wenn es sich um "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. 2. NV: Nur beim Vorliegen einer Standardspeise kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente wie z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck an. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor. Dies gilt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung auch für die Beurteilung nach nationalem Recht.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe