FG Münster - Urteil vom 02.11.2021
15 K 2736/18 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Münster, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 15 K 2736/18 U

DRsp Nr. 2021/18863

Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Tenor

Die als Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 wirkende Umsatzsteueranmeldung der Klägerin vom 25.1.2016, der der Beklagte mit Datum vom 24.3.2016 zugestimmt hat, in Gestalt des Änderungsbescheids des Beklagten vom 25.9.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 25.7.2018 werden ersatzlos aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten anlässlich einer Meinungsverschiedenheit über die Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Jahre 2014.