FG Sachsen - Urteil vom 23.09.2020
2 K 352/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 820

Besteuerung der Frühstücksleistungen und Parkplatzangebote mit sieben Prozent i.R.v. Hotelübernachtungen; Vornahme der Aufteilung der Steuersätze i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 352/20

DRsp Nr. 2020/18096

Besteuerung der Frühstücksleistungen und Parkplatzangebote mit sieben Prozent i.R.v. Hotelübernachtungen; Vornahme der Aufteilung der Steuersätze i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtung, Frühstück und Parkplatzgestellung.

Die Klägerin betreibt das Hotel und Restaurant "..." mit 62 Zimmern in .... Die Gäste des Hotels können zusätzlich zur Übernachtung ein Frühstück zum Preis von € ... pro Person buchen. Hotel und Restaurant verfügen über einen eigenen Parkplatz.