EuGH - Urteil vom 13.07.2000
Rs C-36/99
Fundstellen:
DB 2000, 1900
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal de première instance Lüttich (Belgien),

Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Flugzeugen und Bussen

EuGH, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen Rs C-36/99

DRsp Nr. 2001/1047

Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Flugzeugen und Bussen

Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen entsprechend Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, in der Fassung, wie sie sich aus der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes ergibt, weiterhin von der Steuer befreit sind, während grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen besteuert werden.

Tenor: