FG München - Urteil vom 05.03.2013
2 K 919/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; ZPO § 227;

Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz einkommensteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlagen können voneinander abweichen

FG München, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 919/10

DRsp Nr. 2013/7534

Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz einkommensteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlagen können voneinander abweichen

1. Die sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Kfz nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ermitteln. 2. Seit der Ersetzung des Begriffs der „Kosten” durch den Begriff der „Ausgaben” mit Änderung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG zum 1.7.2004 sind nicht mehr die ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften maßgeblich. Es ist nunmehr eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (von mehr als 500,– EUR) auf den Zeitraum angeordnet, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen voneinander abweichen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; ZPO § 227;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz.