BFH - Beschluss vom 25.06.2025
XI R 14/24 (XI R 21/21)
Normen:
EGRL 112/2006 Art. 30a Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 14 S. 1; UStG § 3 Abs. 14 S. 2; UStG § 3 Abs. 15; UStG § 3a Abs. 2 S. 1; UStG § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3; AEUV Art. 267; FGO § 118 Abs. 2; UStAusfVerm/StRÄndG Art. 9 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 62/19

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte

BFH, Beschluss vom 25.06.2025 - Aktenzeichen XI R 14/24 (XI R 21/21)

DRsp Nr. 2025/12887

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte

1. Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) oder als Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es kommt bei dieser Beurteilung nicht darauf an, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen Steuerpflichtigen übertragen werden kann, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem der Leistungsort liegt. 2. Neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren ist unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2019 - XI R 35/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz 54; vom 18.11.2021 - V R 38/19, BFHE 274, 355, Rz 59); dies gilt erst recht, wenn die angebliche Tatsache noch nicht einmal im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgetragen wurde und der erstmalige Vortrag nach Ergehen des EuGH-Urteils erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 4 K 62/19 aufgehoben, soweit es die Umsatzsteuer für das 1. Kalendervierteljahr 2019 betrifft.

Die Klage wird abgewiesen.