FG Brandenburg - Urteil vom 07.11.2006
1 K 1613/04
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KN Pos. 9703;

Besteuerung der Umsätze eines Holzbildhauermeisters; Kunstwerke oder Gegenstände der Gebrauchskunst

FG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 1613/04

DRsp Nr. 2007/9063

Besteuerung der Umsätze eines Holzbildhauermeisters; Kunstwerke oder Gegenstände der Gebrauchskunst

Von einem Holzbildhauermeister individuell angefertigte Holzelemente zum Aufstellen auf Spielplätzen und Holztore unterliegen nicht als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nach den insoweit allein maßgeblichen zolltariflichen Vorschriften um Gegenstände der Gebrauchskunst handelt. Der Gebrauchszweck als Spielgeräte bzw. zum Versperren von Durchfahrten steht im Vordergrund.

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KN Pos. 9703;

Tatbestand: