FG Hamburg - Urteil vom 24.09.2020
6 K 298/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a;

Besteuerung einer Abfindungszahlung bei der Umsatzsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 298/19

DRsp Nr. 2022/8066

Besteuerung einer Abfindungszahlung bei der Umsatzsteuer

1. Für die Unternehmereigenschaft genügt es, wenn ein Grundstück nicht nur erworben, sondern auch hergerichtet und vermietet werden soll. In diesem Fall ist das Merkmal der Nachhaltigkeit gegeben.2. Bei der Frage, wo ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Trägt das Finanzamt eine tatsächliche Überlagerung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen vor, trifft es die Feststellungslast.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Besteuerung einer Abfindungszahlung bei der Umsatzsteuer 2015.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die A GmbH (...) und die B UG (...). Geschäftsführer beider Gesellschafterinnen ist Herr C. Zweck der Klägerin war laut Gründungsvertrag vom ... Juni 2015 der Erwerb, die Verwaltung und die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks X-Straße in D.

Am Gründungstag kaufte die Klägerin das Grundstück X-Straße, ... D mitsamt einem darauf stehenden Bürokomplex von der E GmbH (...) für ... Euro.

Dieses Grundstück verkaufte die E GmbH am ... September 2015 an die F GmbH (...).