BFH - Urteil vom 15.12.2021
XI R 3/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1685
BFH/NV 2022, 1010
DStR 2022, 1428
DStRE 2022, 953
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7342/16

Besteuerung einer Tätigkeit als Präventions- und PersönlichkeitstrainerKein Schul- oder HochschulunterrichtSteuerbefreiung für Präventionskurse im Rahmen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XI R 3/20

DRsp Nr. 2022/10262

Besteuerung einer Tätigkeit als Präventions- und Persönlichkeitstrainer Kein Schul- oder Hochschulunterricht Steuerbefreiung für Präventionskurse im Rahmen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen

Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 – 7 K 7342/16 wegen Umsatzsteuer 2010 sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Rahmen seiner Tätigkeit als Präventions- und Persönlichkeitstrainer im Streitjahr (2010) steuerfreie Umsätze ausgeführt hat.

Der Kläger ist Präventions- und Persönlichkeitstrainer und Mitglied des Vereins B. Der Kläger beschrieb seine Tätigkeit auf seiner Homepage wie folgt: "..." Zum Organisationsablauf der Kurse an Schulen hieß es auf der Homepage: "..."