FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2017
4 K 34/16
Normen:
PBefG § 42; PBefG § 46; PBefG § 48 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 42 Abs. 1; PBefG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1625

Besteuerung; ermäßigt; Stadtrundfahrten; Stadtrundfahrten mit Schiffen; Zwischenhaltestellen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 4 K 34/16

DRsp Nr. 2017/14861

Besteuerung; ermäßigt; Stadtrundfahrten; Stadtrundfahrten mit Schiffen; Zwischenhaltestellen

Stichwort: 1. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt ist efüllt, wenn eine Genehmigung für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach Landesrecht nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hat in diesem Fall eigenständig zu prüfen, ob eine begünstigte Personenbeförderung vorliegt.2. Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt.3. Eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste auf- grund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, stellt keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

PBefG § 42; PBefG § 46; PBefG § 48 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 42 Abs. 1; PBefG § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze des Klägers aus Stadtrundfahrten und weiteren Schiffsfahrten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.