Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob von einem kirchenrechtlichen Verein erbrachte Vermietungs-, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Zudem ist der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge streitig.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger des S e.V..
Der S e.V. war ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Religion. Er verfolgte gemäß § 2 seiner Satzung vom 24.02.2015 folgenden Zweck (Bl. 2 ff der Vertragsakte):
§ 2 Zweck des Vereins
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