FG München - Urteil vom 27.10.2021
3 K 742/19
Normen:
UStG § 14c Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1;

Besteuerung nach deutschem Recht vpn einheitlichen sonstigen Leistungen an nicht in der Europäischen Union ansässige ausländische Unternehmer

FG München, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 3 K 742/19

DRsp Nr. 2022/1280

Besteuerung nach deutschem Recht vpn einheitlichen sonstigen Leistungen an nicht in der Europäischen Union ansässige ausländische Unternehmer

Stichwort: 1 In den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG wirkt eine Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.2 Eine Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt neben der Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Tenor

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.