FG Köln - Urteil vom 22.05.2013
8 K 2094/10
Normen:
UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; UStG § 24 Abs 1 Satz 4;

Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

FG Köln, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 8 K 2094/10

DRsp Nr. 2013/17966

Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Unterhält ein Unternehmer sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; UStG § 24 Abs 1 Satz 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren – 2003 – 2006 – einen landwirtschaftlichen Betrieb in angemieteten Gewächshäusern in A. Daneben war sie Inhaberin eines weiteren Betriebs in D, nämlich den D …hof.