BFH - Urteil vom 29.01.2009
V R 64/07
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 251 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1045
BFHE 224, 24
BStBl II 2009, 682
DB 2009, 1332
DZWIR 2009, 239
NZI 2009, 447
ZIP 2009, 977
ZInsO 2009, 920
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 806/06

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zuvor erbrachte Leistungen - Unternehmer bzw. Insolvenzverwalter als für Rechnung des Staates tätiger Steuereinnehmer - Entstehung des Steueranspruchs

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen V R 64/07

DRsp Nr. 2009/8759

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zuvor erbrachte Leistungen - Unternehmer bzw. Insolvenzverwalter als für Rechnung des Staates tätiger "Steuereinnehmer" - Entstehung des Steueranspruchs

Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 251 Abs. 3;

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Unternehmers A, der ein Gewerbe im Baubereich betrieb und der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) versteuerte, eröffnete das Amtsgericht M am 16. August 2004 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Insolvenzverwalter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmte der Kläger in den Streitjahren 2004 und 2005 Entgelte für Leistungen, die A vor Verfahrenseröffnung erbracht hatte.