I. Die 1991 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Bürogemeinschaft in Form einer GbR, beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 20. Januar 1993 in einem Vordruck für die Gewerbeanmeldung die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993.
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