BFH - Beschluss vom 28.08.2002
V B 65/02
Normen:
UStG (1991) § 20 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 210

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen V B 65/02

DRsp Nr. 2002/18409

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes beantworten lässt, dass keine Gestattung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorhanden ist, wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung trifft.2. Der Stpfl. kann die Gestattung des FA, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, nicht allein daraus ableiten, dass er einen Antrag an das FA auf Gestattung gestellt hat.

Normenkette:

UStG (1991) § 20 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die 1991 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Bürogemeinschaft in Form einer GbR, beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 20. Januar 1993 in einem Vordruck für die Gewerbeanmeldung die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993.