FG Brandenburg - Urteil vom 13.01.2004
1 K 3045/02
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 S 1 Nr. 1, Abs. 2 § 19 Abs. 3 S 2 § 16 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 857

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur nach Genehmigung durch das FA; Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG

FG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 3045/02

DRsp Nr. 2004/4741

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur nach Genehmigung durch das FA; Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG

Der Unternehmer kann die sog. Ist-Besteuerung nur anwenden, wenn dies vom FA genehmigt worden ist. Der Gesamtumsatz i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechnet sich nicht deshalb nach vereinnahmten Entgelten, weil der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten i.S. des § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG berechnet hat.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 S 1 Nr. 1, Abs. 2 § 19 Abs. 3 S 2 § 16 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2000 errichtet. Ihre Gesellschafter gründeten am selben Tag auch die X. Zweite Projekt GbR. Sie sind ferner Gesellschafter der im Jahre 1999 errichteten X. GmbH sowie weiterer fünf Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Die Klägerin zeigte die Betriebsaufnahme dem Beklagten formularmäßig am 10.09.2001 an. Sie erklärte, sie habe das Gewerbe am 01.01.2001 begonnen, ermittle den Gewinn durch Vermögensvergleich und rechne mit einem Jahresumsatz von 800.000 DM. Sie beantragte, ihr die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten.