FG Nürnberg - Urteil vom 11.09.2007
II 335/04
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 4 Nr. 22b ; UStG (1999) § 4 Nr. 25c ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 4 ; 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ; 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;

Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Vereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit

FG Nürnberg, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen II 335/04

DRsp Nr. 2007/21605

Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Vereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit

1. Ein Verein kann sich nicht hinsichtlich einer Steuerbarkeit seiner Leistungen, die er seinen Mitgliedern erbringt, unmittelbar auf die europäische Richtlinienregelung berufen, wenn diese gegenüber der nationalen Regelung zu keinem Vorteil führt. 2. Die Tätigkeit von Sportvereinen im Jugendbereich erfolgt in deren ideeller Sphäre. Insoweit genutzte Gegenstände können nicht dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnet werden. 3. Die unentgeltliche Wertabgabe aus Wirtschaftsgütern in Bezug auf die Jugendarbeit ist von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ist ausgeschlossen. Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 4 Nr. 22b ; UStG (1999) § 4 Nr. 25c ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 4 ; 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ; 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;

Tatbestand: