Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren - 2013 bis 2016 - im Rahmen der virtuellen Welt "A" steuerbare Leistungen erbracht hat.
Der Kläger meldete im April 2011 bei der Stadt B ein Gewerbe an, das den Internethandel mit Waren aller Art zum Gegenstand hat. Im Rahmen dieses Unternehmens erzielte er über die Bezeichnung "Z" Umsätze durch die Vermietung von virtuellem Land im Rahmen des Programms "A".
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