FG Köln - Urteil vom 13.08.2019
8 K 1565/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c);
Fundstellen:
BB 2021, 1173

Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von virtuellem Land

FG Köln, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 8 K 1565/18

DRsp Nr. 2021/5652

Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von virtuellem Land

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren - 2013 bis 2016 - im Rahmen der virtuellen Welt "A" steuerbare Leistungen erbracht hat.

Der Kläger meldete im April 2011 bei der Stadt B ein Gewerbe an, das den Internethandel mit Waren aller Art zum Gegenstand hat. Im Rahmen dieses Unternehmens erzielte er über die Bezeichnung "Z" Umsätze durch die Vermietung von virtuellem Land im Rahmen des Programms "A".