BFH - EuGH-Vorlage vom 20.06.2024
V R 30/23
Normen:
UStG § 25; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 2 S. 3; EWGRL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Spiegelstrich 1; EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1941
DStR 2024, 1931
StuB 2024, 687
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 303/14

Besteuerung von Kaffeefahrten; Erstattung an den Steuerpflichtigen im Falle einer negativen Marge einer durchgeführten Kaffeefahrt

BFH, EuGH-Vorlage vom 20.06.2024 - Aktenzeichen V R 30/23

DRsp Nr. 2024/11145

Besteuerung von Kaffeefahrten; Erstattung an den Steuerpflichtigen im Falle einer negativen Marge einer durchgeführten Kaffeefahrt

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) bei Ausflügen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Richtlinie 85/577/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei einem von einem "Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflug" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG um "bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachte Umsätze" im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG ? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tatsächlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden "Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer" übersteigen?