BFH - Urteil vom 26.05.2021
V R 11/18
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 198
BStBl II 2022, 149
DStRE 2022, 51
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 180/15

Besteuerung von Umsätze aus einem Tierhaltungsbetrieb nach DurchschnittssätzenEinheitliche Vieheinheiten-Obergrenze für alle Betriebe eines UnternehmersAnnahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe

BFH, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen V R 11/18

DRsp Nr. 2021/18142

Besteuerung von Umsätze aus einem Tierhaltungsbetrieb nach Durchschnittssätzen Einheitliche Vieheinheiten-Obergrenze für alle Betriebe eines Unternehmers Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe

1. Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. 2. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist umsatzsteuerrechtlich auch dann unerheblich, wenn sie zur Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe führt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2018 – 15 K 180/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus seinem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) nach Durchschnittssätzen (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung —UStG—) zu versteuern sind.