FG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2019
5 K 404/14 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG (2011) § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Besteuerung von Umsätzen aus der Abgabe von Speisen einer Systemgastronomie als regelsteuersatzpflichtige sonstige Leistungen (Dienstleistungen) oder als ermäßigt zu besteuernde Lieferungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 404/14 U

DRsp Nr. 2021/5068

Besteuerung von Umsätzen aus der Abgabe von Speisen einer Systemgastronomie als regelsteuersatzpflichtige sonstige Leistungen (Dienstleistungen) oder als ermäßigt zu besteuernde Lieferungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG (2011) § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei Umsätzen aus der Abgabe von Speisen um regelsteuersatzpflichtige sonstige Leistungen (Dienstleistungen) oder um ermäßigt zu besteuernde Lieferungen handelt.

Die Klägerin unterhält eine Kette von Fast-Food Restaurants (Systemgastronomie). Im März 2011 schlossen sie als Mieterin und die eine Vermietungsgesellschaft als Vermieterin einen Mietvertrag über gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum. Bei der vereinbarten Mietsache handelt es sich um eine Ladenfläche mit rd. 114 Quadratmetern und um eine Nebenfläche mit rd. 20 Quadratmetern. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehört nicht zum Mietgegenstand. Die vereinbarte Monatsmiete in Höhe von ....... € bezieht sich allein auf die Laden- und Nebenflächen und nicht auf den Sitz- und Verzehrbereich. Die Klägerin betreibt seit September 2011 in dem Ladenlokal eine Fast-Food Filiale (Ausgabestelle). Die Nebenfläche wird als Lagerraum genutzt.