FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2009
6 K 1351/06
Normen:
AO § 14; AO § 57; AO § 58 Nr. 1; AO § 58 Nr. 2; AO § 65; AO § 68 Nr. 7; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.a;
Fundstellen:
DStRE 2010, 549

Besteuerung von Umsätzen aus einem Museumsshop

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 1351/06

DRsp Nr. 2009/22959

Besteuerung von Umsätzen aus einem Museumsshop

Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Museums-Fördervereins aus dem Verkauf von zugekauften Gegenständen mit künstlerischem Bezug (z.B. Künstlertassen und -tücher, Schmuck, Postkarten, Leuchten, Bilderrahmen, Schreibutensilien, Feuerzeuge) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

AO § 14; AO § 57; AO § 58 Nr. 1; AO § 58 Nr. 2; AO § 65; AO § 68 Nr. 7; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Gewinne aus den Verkäufen eines Museums-Shops und aus der Durchführung von Veranstaltungen vollen Umfangs dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliegen.

Der Kläger ist ein im Jahre 1979 gegründeter Verein mit dem Namen 'Förderkreis ...-Museum', der im Vereinsregister eingetragen worden ist. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch den hierfür zuständigen Beklagten liegt für das Streitjahr 2000 vor. Gem. § 2 Nr. 1 des Satzung (Bl. 8 f Vertragsakte) ist Zweck des Vereins 'die ideelle und materielle Unterstützung des ...-Museums zur Verwirklichung der Museumsidee'. Träger des ...-Museums ist die Stadt L. Der Verein verfolgt nach § 2 Nr. 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd. Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der AO.