FG Hessen - Urteil vom 14.04.2010
6 K 1494/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
NZI 2010, 453

Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Sicherungsgut; Verwertung; Sicherungsgut; Kreditinstitut; Verwertungsreife; Veräußerungsverbot; Dreifachumsatz

FG Hessen, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 1494/07

DRsp Nr. 2010/15420

Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Sicherungsgut; Verwertung; Sicherungsgut; Kreditinstitut; Verwertungsreife; Veräußerungsverbot; Dreifachumsatz

1. Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers an einen Dritten, kommt ist zunächst zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Wegen der anzunehmenden Kommission kommt es jedoch zugleich nach § 3 Abs. 3 UStG zu einer (Rück-) Lieferung des Sicherungsnehmers an den Sicherungsgeber sowie zu einer letztendlichen Lieferung des Sicherungsgebers an den Dritten (sog. Dreifachumsatz). 2. Ein sog. Dreifachumsatzes liegt erst vor, wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut nach dem Sicherungsvertrag nicht mehr auslösen kann, da der Sicherungsnehmer erst dann wirtschaftlich in der Lage ist die dem übertragenen Eigentum innewohnende Verfügungsmacht in umsatzsteuerrechtlich relevanter Weise auszuüben. 3. Wird das Sicherungsgut vor Eintritt der Verwertungsreife vom Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert, liegt eine Lieferung des Sicherungsgebers im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vor. 4. Die unberechtigte Veräußerung von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber kann dem Sicherungsnehmer nicht als eigener Umsatz zugerechnet werden.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; § Abs. Nr. ;