BFH - Beschluss vom 07.07.2005
V B 150/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 4 Nr. 9 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2065
BFH/NV 2005, 2065
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 521/00

Besteuerungsgegenstand bei Grundstücksumsätzen

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V B 150/04

DRsp Nr. 2005/16342

Besteuerungsgegenstand bei Grundstücksumsätzen

Die Frage, ob eine einheitliche (steuerbefreite) Lieferung eines bebauten Grundstücks zu verneinen ist, weil der Gegenstand des zivilrechtlich auf zwei Verträge aufgeteilten Erwerbsvorgangs ein Grundstück mit darauf erst noch zu errichtendem Gebäude ist, kann nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 4 Nr. 9 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) als Architekt selbständig tätig. Ferner war er Organträger einer Immobilien-GmbH (I-GmbH) mit Sitz in H. Der Kläger bzw. die I-GmbH veräußerten Grundstücke, die vom Kläger baureif gemacht wurden, an verschiedene Bauinteressenten. Bei der Erstellung der Bauvorhaben wurde der Kläger als Architekt eingeschaltet. Die schlüsselfertige Erstellung des jeweiligen Wohngebäudes oblag der P-GmbH mit Sitz in B. Der Kläger war Organträger auch dieser Gesellschaft.