BVerfG - Beschluß vom 26.02.2003
2 BvR 150/03
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BGH, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 212/02
LG Kleve - 26.11.2001 - 9 KLs 6 Js 636/99 (7/01),

Bestimmtheit der Steuerstrafvorschriften

BVerfG, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 150/03

DRsp Nr. 2003/4294

Bestimmtheit der Steuerstrafvorschriften

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, insbesondere den Anforderungen an ein Blankettgesetz.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Beschwerdeführers, seine Verurteilung entbehre einer wirksamen Rechtsgrundlage.