BGH - Urteil vom 03.04.1985
IVb ZR 15/84
Normen:
BGB § 1578, § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 791, 792
FamRZ 1985, 791, 793
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 32
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 14
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 15
NJW 1985, 1699

Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher Entwicklung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

BGH, Urteil vom 03.04.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 15/84

DRsp Nr. 1994/4437

Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher Entwicklung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

»a) Zur Frage der nachhaltigen Sicherung des Unterhalts durch eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit. b) Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung nach Abschluß eines Studiums befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, seine weitere berufliche Entwicklung aber noch ungewiß ist.« A. Eine nach der Scheidung realisierte Anstellung als Kfz-Meister [kann] bereits den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden, wenn der Ehegatte die Meisterprüfung schon während der Ehe abgelegt hatte, seine Mitprüflinge auch bereits eine Meisterstelle erreicht hatten und sich dies bei dem Betroffenen nur deshalb verzögert hatte, weil bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stelle erst frei werden mußte. B. Auskunft nach § 1580 BGB kann nur verlangt werden, wenn sie für den Unterhaltsanspruch relevant ist, also für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; dagegen besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.