FG Nürnberg - Urteil vom 17.03.2009
2 K 1474/07
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a; UStG § 3b Abs. 1; 6.EG-RL Art. 9 Abs. 2 lit. b, c;

Bestimmung der Leistung von Chauffeur-Diensten

FG Nürnberg, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1474/07

DRsp Nr. 2009/17550

Bestimmung der Leistung von Chauffeur-Diensten

1. Nach den Umständen der vertraglichen Vereinbarungen können die als "driving service" angebotene Bereitstellung von Fahrzeugen und besonders qualifizierten Fahrern als einheitliche Leistung eigener Art. und nicht als Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG angesehen werden. 2. Eine als "driving service" angebotene Leistung ist nicht den in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG genannten Katalogleistungen ähnlich und nicht für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a; UStG § 3b Abs. 1; 6.EG-RL Art. 9 Abs. 2 lit. b, c;

Tatbestand:

Streitig ist, welche Art. von Leistungen die Klägerin erbringt und ob sie im Inland steuerbar sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notarieller Urkunde vom 06.04.2006 gegründet wurde. Als Gegenstand ihres Unternehmens bestimmte sie folgende Tätigkeiten: Chauffeurservice, Veranstaltungsservice, Künstlermanagement und Außenhandelsberatung. Ihr Gewerbe meldete sie am 11.05.2006 an. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem Namen "A" auf. Gründungssitz und Sitz der Geschäftsleitung sind B.