Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für ein Abänderungsverfahren
BGH, vom 25.09.1991 - Aktenzeichen XII ARZ 23/91
DRsp Nr. 1994/3995
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für ein Abänderungsverfahren
Bei einer Überprüfung nach § 1696 Abs. 3BGB i.V.m. § 1671 Abs. 5BGB handelt es sich um ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, mithin um eine Familiensache gem. § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2GVG. Da dieses Abänderungsverfahren ein selbständiges Verfahren ist, muß auch die örtliche Zuständigkeit eigenständig bestimmt werden und kann durchaus von der im Ausgangsverfahren abweichen.