BGH vom 25.09.1991
XII ARZ 23/91
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 170

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für ein Abänderungsverfahren

BGH, vom 25.09.1991 - Aktenzeichen XII ARZ 23/91

DRsp Nr. 1994/3995

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für ein Abänderungsverfahren

Bei einer Überprüfung nach § 1696 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1671 Abs. 5 BGB handelt es sich um ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, mithin um eine Familiensache gem. § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG. Da dieses Abänderungsverfahren ein selbständiges Verfahren ist, muß auch die örtliche Zuständigkeit eigenständig bestimmt werden und kann durchaus von der im Ausgangsverfahren abweichen.

Normenkette:

BGB § 1696 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 170