BFH - Urteil vom 08.09.2011
V R 42/10
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1818/08

Bestimmung des Leistungsortes bei Anzahlungen an einen Unternehmer für die Vermittlung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im In- und Ausland

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen V R 42/10

DRsp Nr. 2012/1661

Bestimmung des Leistungsortes bei Anzahlungen an einen Unternehmer für die Vermittlung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im In- und Ausland

1. Vereinbart der Unternehmer die Vermittlung einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einer Vielzahl im In- und Ausland belegener Grundstücke und erhält er hierfür eine Anzahlung, richtet sich der Leistungsort auch dann nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht feststeht, ob sich die Vermittlungsleistung auf ein im Ausland belegenes Grundstück bezieht.2. Ergibt sich, dass die vermittelte Leistung eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem im Ausland belegenen Grundstück betrifft, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt u.a. sog. "Hotelschecks" und eine sog. "Goldcard" über Vertriebspartner, Anzeigen in Zeitschriften und über ihr Internetportal.