FG Niedersachsen - Urteil vom 12.03.2009
16 K 26/08
Normen:
UStG § 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1058
SpuRT 2009, 128

Bestimmung des Leistungsortes eines Vermittlers von Sportwetten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 26/08

DRsp Nr. 2009/10837

Bestimmung des Leistungsortes eines Vermittlers von Sportwetten

1. Eine Vermittlungsleistung wird gemäß § 3a Abs. 2 Ziff. 4 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. 2. Hat der Vermittler seinen Sitz im Ausland und fehlt es an einer inländischen Betriebsstätte bzw. Niederlassung, so wird die Vermittlungsleistung im Ausland erbracht. 3. Der bloße Vermittler von Sportwetten zwischen einem im Ausland ansässigen Wetthalter und inländischen Wettkunden übt eine Vermittlungsleistung aus, die er nicht im Inland erbringt.

Normenkette:

UStG § 3;

Tatbestand:

Der Kläger war mit der Vermittlung von Sportwetten unternehmerisch tätig.

Der Kläger schloss am 01.03.2001 mit der B-Ltd. -, Isle of Man, einen Wettvermittlungsvertrag. Die B-Ltd. war nach einer Bescheinigung der Finanzaufsichtsbehörde Isle of Man im Firmenregister eingetragen und verfügte über die erforderlichen Lizenzen zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Nach einem Vermerk des Finanzamts unterhielt sie auf der Isle of Man ein Büro mit zwei Angestellten.