Der Kläger war mit der Vermittlung von Sportwetten unternehmerisch tätig.
Der Kläger schloss am 01.03.2001 mit der B-Ltd. -, Isle of Man, einen Wettvermittlungsvertrag. Die B-Ltd. war nach einer Bescheinigung der Finanzaufsichtsbehörde Isle of Man im Firmenregister eingetragen und verfügte über die erforderlichen Lizenzen zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Nach einem Vermerk des Finanzamts unterhielt sie auf der Isle of Man ein Büro mit zwei Angestellten.
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