BFH - Urteil vom 23.07.2019
XI R 7/17
Normen:
UStG a.F. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; MwStSystRL a.F. Art. 52 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 106
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 464/13

Bestimmung des Leistungsorts bei einem Boxtrainer

BFH, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen XI R 7/17

DRsp Nr. 2019/17297

Bestimmung des Leistungsorts bei einem Boxtrainer

1. NV: Der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. ist nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt. 2. NV: Trainerleistungen stellen mit sportlichen Leistungen zusammenhängende Tätigkeiten dar, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wenn der Sport auf demselben Niveau und in vergleichbarer Qualität ohne die zu prüfende Tätigkeit nicht gewährleistet wäre.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2016 - 3 K 464/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG a.F. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; MwStSystRL a.F. Art. 52 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Boxtrainer. In den Streitjahren war er aufgrund einer Vereinbarung vom 01.11.2005 für einen sog. Boxstall tätig.